StoffR 3/2024 jetzt verfügbar

Der Begriff „besorgniserregende Stoffe“ ist in der EU-Chemikalienpolitik nicht neu. Allerdings wird mit der neuen Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR), die seit dem 18.7.2024 in Kraft getreten ist, der Anwendungsbereich (gegenüber der bis dato geltenden EU-Ökodesign-Richtlinie von 2005) auf nahezu alle Produkte erweitert, vor allem auch, um künftig weitergehend als bisher Rohstoffe zu sparen. Tim Becker gibt in seinem Aufsatz Substances of Concern in Ecodesign and Other EU Law einen umfassenden Überblick über die wichtigsten noch geltenden und künftig hinzutretenden EU-Rechtsvorschriften und vergleicht sie miteinander.

Dörte Mang befasst sich mit den Herausforderungen, denen sich Hersteller im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungen stellen müssen – unter dem sehr spezifischen Gesichtspunkt der Bewertung der Kennzeichnung von Pflanzen-Biostimulanzien gegenüber Verbrauchern gemäß EU-DüngeprodukteVO. Die Entwicklung im Zusammenhang mit etwaigen Entscheidungen von Marktüberwachungsbehörden bleibt spannend und wird abzuwarten sein.

Benjamin Wiechmann schreibt zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (kurz „IED“), die erst jüngst – seit dem 5.8.2024 – in Kraft getreten ist, und erläutert ihre Auswirkungen für die chemische Industrie, insbesondere für Genehmigungen und den Betrieb von Anlagen. Zu Recht hebt er hervor, dass es mit diesem zentralen Instrument zur Vermeidung, Reduzierung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen zurzeit kaum eine andere Richtlinie mit derart massiven Auswirkungen für die Industrie geben dürfte.

Eszter Sieber-Fazakas beschäftigt sich mit dem Vertragsschluss durch Künstliche Intelligenz. Ausgehend von der in der am 1.8.2024 in Kraft getretenen KI-Verordnung enthaltenen Legaldefinition für „KI“ (auch „AI“) stellt sie heraus, dass zur Beantwortung der Frage, ob überhaupt KI vorliegt oder nicht, also für eine juristische Qualifikation, erst einmal eine Abstimmung mit der IT-Abteilung notwendig sei. Unbestreitbar bleibe – selbst unter dem technischen Fortschritt – der Ausgangspunkt, dass ein wirksamer Vertragsschluss eben zwei korrespondierende sog. Willenserklärungen erfordere (Angebot/Antrag und auch Annahme/Auftragsbestätigung). Unter Bezugnahme auf eine Simulationsstudie der Universität des Saarlandes vom Sommer 2024 weist sie am Beispiel nach, dass – de lege lata – KI kein „rechtsfähiges“ Subjekt sei und somit – nach auch heute (noch) herrschender Ansicht – keine eigenständigen, rechtsverbindlichen (Willens-)Erklärungen abgeben kann (auch nicht als Stellvertreter oder Bote), computergesteuerte, automatisierte Erklärungen in der Regel also dem Betreiber des Systems zugerechnet werden müssen. Zu Recht hebt sie zusammenfassend hervor, dass die Zurechnungslehre, insbesondere aber bei „starker KI“, vor großen Herausforderungen steht.

Christian Stallberg und Christian Binder werfen in ihrem Aufsatz The Approval of So-Called Basic Substances under Regulation (EC) No 1107/2009 and Its Limits wichtige Fragen bezüglich der Zulassung von Grundstoffen auf, die insbesondere für Hersteller von Pflanzenschutzmitteln, aber auch für interessierte Fachkreise von großer Bedeutung sind, und die von Gerichten noch nicht, jedenfalls nicht abschließend beantwortet wurden.

Henning Krüger bespricht abschließend das Selbstbedienungsverbot und die Abgabevorschriften der §§ 10 und 11 ChemBiozidDV im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und kommt zu dem Schluss, dass die fraglichen Abgabevorschriften, die zum 1.1.2025 in Kraft treten sollen, mit Blick auf das Grundrecht auf Warenverkehrsfreiheit sowie das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zumindest teilweise gegen geltendes EU-Recht verstoßen.

Eine umfangreiche Rechtsprechungsübersicht rundet das Heft ab.


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